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Strafsache gegen Dieter G. und Ilja S.
-
Stefan-Text-Fall -
OLG Koblenz Beschluss vom
26. 9. 2005,
2 Ss 256/05
§184c Abs.3 a.F. StGB
Leitsatz der Redaktion:
Auch ein Text, der den sexuellen Mißbrauch eines
Kindes schildert, ist nur dann pornographisch, wenn
er die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer
pornographischen Darstellung erfüllt.
Das Amtsgericht Trier hatte die Angeklagten am 25. März
2003 wegen gemeinschaftlichen Verbreitens pornographischer
Schriften schuldig gesprochen und den Angeklagten G.
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, den Angeklagten
S. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter
Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Die dagegen eingelegten Berufungen der
Angeklagten hatte die 1. kleine Strafkammer des
Landgerichts Trier mit Urteil vom 29. September 2003 als
unbegründet verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten hob der erkennende
Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2004 das Urteil der
Strafkammer mit den Feststellungen auf und verwies die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier
zurück. Grund der Aufhebung war, dass in dem Urteil
der Gesamtzusammenhang nicht mitgeteilt worden war, in
dem der als kinderpornographische Schrift gewertete
und ins Internet eingestellte »Stefan-Bericht«
stand. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Schrifttums hatte der Senat
dazu ausgeführt, dass für die Beurteilung einer
bildlichen oder schriftlichen Darstellung als
Pornographie neben den vom Bundesgerichtshof
entwickelten und im Schrifttum teilweise ergänzten
Kriterien auch von Bedeutung, gegebenenfalls sogar
entscheidend sei, in welchem Kontext die fragliche
Schrift oder Darstellung steht. Zur Verdeutlichung der
Notwendigkeit der Darstellung des Gesamtzusammenhangs
hatte er ergänzend dargelegt, dass die Darstellung
sexueller Vorgänge beispielsweise dann nicht als
Pornographie zu werten sei, wenn sie im Rahmen einer
wissenschaftlichen Abhandlung erfolge. Wäre der
»Stefan-Bericht« etwa im Zusammenhang mit
wissenschaftlich ernst zu nehmenden Darlegungen
anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu
den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen
Erwachsenen und Kindern, beispielsweise als
Diskussionsbeitrag, in das Unterverzeichnis
eingestellt worden, ließe sich der pornographische
Charakter wohl kaum bejahen. Die nach der
Zurückverweisung nunmehr mit der Sache befasste
2. kleine Strafkammer des Landgerichts Trier hat die
Berufungen der Angeklagten mit Urteil vom 26. April
2005 als unbegründet verworfen, jedoch mit der
Maßgabe, dass die vom Amtsgericht gegen den
Angeklagten G. verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten
auf 6 Monate gesenkt und die gegen den Angeklagten
S. ausgeworfene Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit
Bewährung in eine unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom
13. November 2003 und unter Auflösung der dortigen
Gesamtfreiheitsstrafe gebildete neue
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten
einbezogen wurde.
Die Strafkammer hat den in Rede stehenden
»Stefan-Text«, den sie – im Gegensatz zum Urteil der
1. Strafkammer vom 29. September 2003 – in vollem
Umfang im Urteil mitgeteilt hat, als
kinderpornographische Schrift gewertet. Dabei hat sie
sich maßgeblich auf die Ausführungen des von ihr mit
der Begutachtung des Inhalts der PRD-Seiten, in deren
deutschsprachigen Teil der »Stefan-Bericht« stand,
beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Urban
gestützt, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis
gelangt war, dass die von ihm überprüften 500
deutschsprachigen PRD-Seiten in ihrer Gesamtheit
wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügten und auch
kein wissenschaftliches Forum darstellten. Daraus hat
die Strafkammer die Folgerung abgeleitet, der
»Stefan-Text« stehe nicht in einem Kontext, der dem
Bericht seinen pornographischen Charakter nehme. Bei
der Bewertung des Textes als pornographische Schrift
ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass eine
Darstellung pornographisch ist, wenn sie nach ihrem
objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, das sie
ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines
sexuellen Reizes abzielt und dabei die in Einklang mit
allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig
überschreitet, und wenn sexuelle Vorgänge unter
Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge in
grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt
werden und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder
überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen
Dingen abzielt. Letzteres hat sie deshalb angenommen,
weil der »Stefan-Text« gerade durch die positive
Schilderung des sexuellen Kontaktes zwischen
Erwachsenen und Kindern aus der Sicht eines
11-jährigen Jungen den Kindesmissbrauch nicht nur
verharmlose, sondern vielmehr befürworte, verherrliche
und bewerbe, was zu einem Herabsinken der Hemmschwelle
angesprochener Pädophiler führe. Der pädophile
Internet-User bekomme genau das geboten, was seiner
sexuellen Veranlagung entspricht, so dass der Text
eindeutig auf die Stimulierung sexueller Reize
ausgerichtet sei. Daran ändere auch die Tatsache
nichts, dass sich der Text nicht auf die Darstellung
des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem
Kind und dem Erwachsenen beschränkt, sondern auch die
Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen
schildert. Insbesondere die Beschreibung des
Kennenlernens von Kindern habe bei Personen mit
pädophilen Neigungen eine besondere Bedeutung, weil
gerade aus der Sicht des Pädophilen die Annäherung
schon als sexuell empfunden werde und sich schließlich
bis hin zum sexuellen Missbrauch steigere.
Die von beiden Angeklagten nicht bestrittene
Verbreitung des »Stefan-Textes« durch das Internet hat
die Strafkammer als vorsätzlich gewertet, wobei sie
sich auf die Einlassung des Angeklagten S., ihm sei
bewusst gewesen, dass der »Stefan-Text« nach geltender
Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern
beschreibt, und auf die Darlegung in den PRD-Seiten
mit der Überschrift »Nur für Erwachsene« gestützt hat,
wonach die PRO explizite Beschreibungen auch illegaler
sexueller Handlungen mit Kindern enthält. Gegen das
Urteil richten sich die frist- und formgerecht
eingelegten und begründeten Revisionen der
Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügen und ihren Freispruch,
hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die
Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts Trier
erstreben.
Mit der Verfahrensrüge machen sie die fehlerhafte
Zurückweisung ihres gegen den Sachverständigen
Prof. Dr. Urban wegen Besorgnis der Befangenheit
angebrachten Ablehnungsgesuchs, die fehlerhafte
Ablehnung des Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des
englischsprachigen Teils des PRD-Unterverzeichnisses
und dessen Einbeziehung in die Begutachtung durch den
Sachverständigen und die fehlerhafte Ablehnung des
Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Sanio sowie
die Inaugenscheinnahme des zwischen ihm und dem
Angeklagten S. erfolgten E-Mail-Austauschs geltend. In
sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstanden die
Angeklagten die Wertung des »Stefan-Berichts« als
pornographische Schrift, das Unterlassen der Prüfung
eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums oder
eines Verbotsirrtums und eine fehlerhafte
Gesamtstrafenbildung.
Die in formaler Hinsicht nicht zu beanstandenden
Revisionen der Angeklagten haben Erfolg; sie führen
zum Freispruch.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der
Sachrüge der Aufhebung, so dass es eines Eingehens auf
die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf. Die
Bewertung des »Stefan-Berichts« als pornographische
Schrift im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB a. F. hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer
ist maßgeblich deshalb zur Annahme des
pornographischen Charakters des in Rede stehenden
Textes gelangt, weil dieser nach den Feststellungen
des von ihr hinzugezogenen Sachverständigen
Prof. Dr. Urban nicht im Zusammenhang mit
wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Beiträgen in
dem deutschsprachigen Teil der PRD-Seiten in das
Internet eingestellt gewesen sei. Mit der Prüfung des
Gesamtzusammenhangs ist die Strafkammer den
Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Juli 2004
gefolgt, wonach für die Beurteilung einer bildlichen
oder schriftlichen Darstellung als Pornographie –
neben den vom BGH entwickelten und im Schrifttum
teilweise ergänzten Kriterien – u. U. von
entscheidender Bedeutung sein kann, in welchem Kontext
die fragliche Schrift oder Darstellung steht. Diesen
Gesichtspunkt hatte der Senat in seiner
Aufhebungsentscheidung deshalb in den Vordergrund
gerückt, weil aufgrund des seinerzeitigen
Revisionsvorbringens Anlass zu der Annahme bestand,
dass der »Stefan-Text« im Urteil der 1. kleinen
Strafkammer vom 29. September 2003 nicht vollständig
wiedergegeben war (was sich durch die umfassende
Wiedergabe des Textes im nunmehr angefochtenen Urteil
als zutreffend erwiesen hat) und es sich bei dem
Bericht um einen Diskussionsbeitrag im Rahmen eines
Internet-Forums zum Thema Pädophilie gehandelt hat. Da
das vorbezeichnete Urteil hierzu keinerlei
Feststellungen getroffen, sondern allein auf den
direkten Internetzugang abgestellt hatte, hatte der
Senat auf die Notwendigkeit der Darstellung des
Gesamtzusammenhangs bzw. der Gesamttendenz des zu
beurteilenden Textes abgestellt. Die lediglich zur
Verdeutlichung dieser Darstellungserforderlichkeit
gewählten Beispiele für das mögliche Entfallen des
pornographischen Charakters einer Schrift (Einbettung
in wissenschaftlich ernst zu nehmende Darlegungen
anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu
den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen
Kindern und Erwachsenen sowie Vorliegen eines
Diskussionsbeitrags) wollte der Senat indes nicht
dahin verstanden wissen, dass es nunmehr einer
Begutachtung sämtlicher deutschsprachiger PRD-Seiten
auf deren wissenschaftliche Qualität bedürfe und bei
deren Verneinung ein wesentliches Indiz für den
pornographischen Charakter des »Stefan-Textes« gegeben
sei. Einem dahingehenden Missverständnis ist die
Strafkammer aber offenbar erlegen. Ihre Feststellung,
der »Stefan-Text« stehe nicht in einem Kontext, der
ihm seinen pornographischen Charakter nehmen würde,
entband die Strafkammer nicht von der eingehenden
Überprüfung des Textes als solchen auf seinen
pornographischen Charakter. Die von der Strafkammer
vorgenommene Prüfung leidet indes an entscheidenden
Mängeln, die ihrer Bewertung des »Stefan-Berichts« als
eindeutige Kinderpornographie die Grundlage entziehen.
Ein erster Mangel liegt schon darin, dass unklar ist,
von welchem Pornographiebegriff die Strafkammer
ausgegangen ist. Insoweit stellt sie mehrere, zum Teil
inhaltlich erheblich voneinander abweichende
Definitionen – ohne Quellenangabe – kumulativ
nebeneinander. So gibt die Darlegung, eine Schrift sei
pornographisch, »wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt
zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder
überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes
bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang
mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig
überschreitet«, die Begriffsbestimmung des
Bundestagssonderausschusses (vgl. BT-Drs. VI/3521
S. 60) wieder, der sich in den 70-iger Jahren mehrere
Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums
angeschlossen hatten, die aber wegen der
Unbestimmtheit der einem steten gesellschaftlichen
Anschauungswandel unterliegenden normativen Begriffe
der »allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen«
und des »sexuellen Anstandes« auf Kritik gestoßen ist
(vgl. hierzu die Rechtsprechungs- und
Literaturhinweise bei Schoenke/Schröder, StGB,
26. Aufl., § 184, Rdn 4). Die Darlegung, Pornographie
sei dann anzunehmen »wenn eine auf die sexuelle
Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit
widersprechende, aufdringlich vergröbernde,
verzerrende und anreißerische Darstellungsweise
gewählt wird« und »wenn unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in
grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt
werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder
überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen
Dingen abzielt«, entspricht im Wesentlichen der von
dem Bundesgerichtshof und ihm folgend von
verschiedenen Obergerichten aufgestellten Definition
(vgl. BGHSt 23, 40, 44; 37, 55, 60; OLG Hamm NJW 74,
817; OLG Karlsruhe NJW 74, 215). Worauf sich die im
Anschluss an die letztgenannte Definition getroffene
Feststellung stützt: »Hierzu zählt insbesondere auch
Kinderpornographie d. h. Schriften, die den sexuellen
Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben
(UaS. 31), vermag der Senat mangels näherer
Angaben hierzu nicht festzustellen.
Bei der »Subsumtion« des »Stefan-Textes« an Hand der
dargelegten Begriffsbestimmungen hat die Strafkammer
lediglich Teilaspekte der aufgezeigten Definitionen
herangezogen, während sie andere, gewichtige Kriterien
in ihre Bewertung nicht einbezogen hat. So wird
ausgeführt, der »Stefan-Text« verfolge »zumindest weit
überwiegend das Ziel, den Internet-User sexuell zu
stimulieren« und der Text sei »eindeutig auf die
Stimulierung sexueller Reize ausgerichtet«, weil der
pädophile Internet-User genau das geboten bekomme, was
seiner sexuellen Veranlagung entspricht (UaS.
31). Ob der »Stefan-Text« unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in
grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den
Vordergrund rückt« oder eine »auf die sexuelle
Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit
widersprechende, aufdringliche vergröbernde,
verzerrende und anreißerische Darstellung gewählt«
worden ist (vgl. die o. a. BGH-Rechtsprechung) hat
die Strafkammer dagegen nicht geprüft. Ebenso wenig
hat sie die von der überwiegenden Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum darüber hinaus
geforderten Kriterien der »Verabsolutierung sexuellen
Lustgewinns« und die »Entmenschlichung der Sexualität«
im Sinne einer »Reduzierung des Menschen auf ein
physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen« oder seine
»Degradierung zum bloßen auswechselbaren Objekt
geschlechtlicher Begierde« (vgl. hierzu die
Rechtsprechungs- und-Literaturhinweise bei
Schoenke/Schröder, a. a. 0.), in ihre Beurteilung
einbezogen. Diese einseitige und verkürzte Würdigung
wird den Anforderungen einer ausgewogenen, alle
maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Wertung
nicht gerecht,
Eine Überprüfung des »Stefan-Berichts« an Hand der
oben angeführten, von der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten
Kriterien führt nach Auffassung des Senats zu dem
Ergebnis, dass es sich bei dem Text nicht um eine
pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB
handelt. Zu Recht weisen die Revisionen darauf hin,
dass in dem Bericht die Beschreibung der sexuellen
Handlungen bereits quantitativ lediglich einen
geringen Teil des Textes ausmacht. Der weit
überwiegende Teil enthält Schilderungen des Beginns,
der Entwicklung und Ausgestaltung sowie des Endes der
persönlichen Beziehungen des Kindes »Stefan« zu den
erwachsenen Männern »Werner« und »Gerd«. Die sexuellen
Handlungen werden relativ nüchtern und zurückhaltend,
nicht aber »grob aufdringlich« oder gar »anreißerisch«
geschildert. Von einer »Verabsolutierung des sexuellen
Lustgewinns« oder einer »Entmenschlichung der
Sexualität« kann keine Rede sein. Dass »Stefan« in dem
Bericht nicht auf ein »physiologisches
Reiz-Reaktions-Wesen reduziert« oder zum
»auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde
degradiert«, sondern als Individuum mit
Eigenpersönlichkeit und eigenem Willen respektiert
wird, wird z. B. durch die Schilderung belegt, dass
»Werner« seinen Versuch, einen Finger in den Anus des
Jungen einzuführen, sofort abgebrochen hat, als dieser
(»mehr vor Schreck als vor Schmerz«) aufschrie und er
danach keinen solchen Versuch mehr unternahm, oder
»Gerd« sich bei »Stefan« entschuldigte, als er dessen
Ablehnung seiner aggressiven Sexualität erkannte. Die
Gesamttendenz des »Stefan-Berichts« lässt sich dahin
zusammenfassen, dass in erster Linie eine sexualfreie
»Liebesbeziehung« (»Ich liebte ihn und er liebte
mich«) zwischen einem Kind und Erwachsenen und erst in
zweiter Linie eine Sexualbeziehung geschildert
wird. Der im Urteil dargelegten Auffassung, der
pornographische Charakter des Berichts entfalle nicht
deshalb, weil außer dem Oral- und versuchten
Analverkehr auch die Zeit des Kennenlernens und
außersexuelle Betätigungen geschildert werden, da die
Beschreibung des Kennenlernens von Kindern bei
Personen mit pädophilen Neigungen besondere Bedeutung
habe und gerade aus der Sicht des Pädophilen schon die
Annäherung als sexuell empfunden werde, vermochte sich
der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil
diese Darlegung besorgen lässt, dass die Strafkammer –
was auch die Revisionen rügen – insoweit einen
Erfahrungssatz angenommen hat, der in dieser Art
jedoch nicht besteht.
Nach alledem ist festzustellen, dass der
»Stefan-Text« nicht als pornographische Schrift im
Sinne des § 184 Abs. 3 StGB a. F. zu werten ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte S.
nach den Urteilsfeststellungen eingeräumt hat, es sei
ihm bewusst gewesen, dass der »Stefan-Text« nach
geltender Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von
Kindern beschreibt. Für die Bewertung einer Schrift als
pornographisch ist nicht maßgebend, ob sie nach der
Meinung des Angeklagten pornographisch ist oder nicht,
sondern ob sie die von der Rechtsprechung und dem
Schrifttum entwickelten Kriterien für die Beurteilung
einer Schrift als pornographisch erfüllt, was indes –
wie oben dargelegt – bei dem »Stefan-Text« nicht der
Fall ist. Daher bedurfte es auch unter diesem
Gesichtspunkt eines Eingehens auf die von der
Verteidigung insoweit geltend gemachte
Irrtumsproblematik nicht.
Da die Angeklagten mithin den Tatbestand des § 184
Abs. 3 StGB a. F. mangels Vorliegens einer
pornographischen Schrift nicht erfüllt haben, waren sie
von dem Vorwurf des Verbreitens einer solchen Schrift
freizusprechen.
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