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Das Kind mit dem BadeText aus GIGI Nr. 48, Seite 6-14
Juni, 2007
Diese Vorlage befaßt sich mit unterschiedlichen Bereichen der Inkriminierung sexueller Entfaltung. Im Paragraphen 184b StGB geht es um die Definition von Kinder- und jetzt neu Jugendpornographie (bis zu 18 Jahre), im Paragraphen 182 StGB geht es um den sogenannten sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen, dessen Altersgrenzen in Absatz 1 analog zum 1994 (keineswegs ersatzlos) gestrichenen Schwulenparagraphen 175 StGB auf 18 Jahre angehoben werden. Kriminologische Untersuchungen über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit so schwerwiegender Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher sind bei derartig mißbrauchsideologischer Stümperei freilich überflüssig. Fette Schlagzeilen in Boulevardmedien reichen zur Begründung vollkommen aus.  Strafrechtsparagraphen, insbesondere die des Sexualstrafrechts, sind kompliziert und für den Ungeübten nicht leicht zu durchschauen. Durch immer neue diffizile Nachbesserungen ist die Rechtsunsicherheit und -unklarheit in den letzten fünfzehn bis zwanzig Jahren stetig gestiegen. Wollte sich jemand exakt an das Sexualstrafrecht halten, er müßte mit dicken Kommentaren ins Bett steigen und einen gewieften Anwalt auf der Bettkante sitzen haben. Ein exemplarisches Beispiel ist der §182 StGB (sexueller Mißbrauch von Jugendlichen), der sexuelle Handlungen bei Jugendlichen (derzeit noch zwischen 14 und 16 Jahren) unter bestimmten Voraussetzungen bestraft. Vorausgesetzt wird die Ausnutzung einer Zwangslage oder das Gewähren eines Entgelts. Demnach wäre es zukünftig nicht nur strafbar, einer Person unter 18 Jahren Geld für Sex anzubieten. Es könnte sogar jede Zuwendung (Einladungen aller Art, Nachhilfeunterricht, Geschenke) innerhalb einer auch sexuellen Beziehung nachträglich zum Entgelt erklärt werden. Auf diese Weise können Liebesbeziehungen geradezu willkürlich als Prostitution diffamiert und kriminalisiert werden.  Ferner steht das Ausnutzen einer Zwangslage unter Strafandrohung, wenn Jugendliche „dazu bestimmt“ werden, Sex mit einem Dritten auszuüben. In beiden Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft vom Amts wegen (Offizialdelikt), angedroht werden eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Zwangslage ist indes schwierig zu definieren, außerdem muß sie ausgenutzt worden sein. Für den Laien bleibt völlig unklar, wann eine Situation eine Zwangslage und wann sie in strafbarer Weise ausgenutzt woden ist, um eine Person unter 16 Jahren zu „mißbrauchen“. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen diese Rechtsunsicherheiten auf alle Personen unter 18 Jahren ausgedehnt werden, wobei nach der neuen Formulierung mit „Wer“ als Täter jeder in Betracht kommt – auch Jugendliche und sogar Kinder. Da aber die Strafmündigkeit im Sinne der Schuldunfähigkeit des Kindes laut §19 StGB bei 14 Jahren liegt, würden künftig Jugendliche ab 14 Jahren nach §182 (1) StGB belangt werden können, sofern sie mit anderen Jugendlichen intim werden. Angesichts der rasant steigenden Lust auf Mobbing – gerade unter Jugendlichen – öffnet solch ein Paragraph alle Türen für Denunziationen, Erpressungen und Racheakte. Eine Unbelastete und ungestörte sexuelle Entwicklung ist unter diesen Umständen und unter dem Damoklesschwert einer derart irrwitzigen Rechtsvorschrift nicht möglich. Das höchste geschützte Rechtsgut des Sexualstrafrechts soll aber gerade die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sein. Im übrigen wird die neue Vorschrift auch Eltern die Möglichkeit eröffnen, potentielle Sexualpartner ihrer Kinder willkürlich mit dem Hammer des Strafrechts zu bedrohen. Aber auch gegen Unter-14-Jährige werden regelmäßig polizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil beim Verdacht auf Straftaten die Polizei grundsätzlich zunächst die Täter zu ermitteln hat, bevor festgestellt werden kann, ob diese nun strafmündig oder -unmündig sind. Für die Betroffenen bedeutet das belastende Zeugen- und Beschuldigtenverhöre mit Fragen zum Intimleben, wobei selten über das verfassungsmäßige Aussageverweigerungsrecht zu Sachverhalten aus der Intimsphäre aufgeklärt wird3 . Betroffenen – und zwar Zeugen wie Beschuldigten – derartiger Ermittlungsverfahren aus allen Altersgruppen wird daher in aller Regel der Schutz ihrer Intimsphäre durch die Ermittlungsbehörden verweigert. Im Absatz 2 des §182 StGB unternimmt es der Gesetzgeber in einem Spezialdelikt, Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren vor Personen über 21 Jahren dadurch zu schützen, daß er vorgenommene sexuelle Handlungen unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung inkriminiert. Solche Taten werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft konstituiert ein besonderes öffentliches Interesse. Dabei müssen zunächst die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des mutmaßlichen Opfers und weiterhin deren Ausnutzung nachgewiesen werden. Einmal abgesehen davon, wie denn derartige Straftaten nachgewiesen werden sollen, ein Unding für jeden emanzipierten Menschen. Daß diese vollkommen widersprüchliche Vorschrift so überflüssig ist wie ein Kropf, belegt allein schon die Tatsache, daß kaum ein Strafurteil zu finden ist, das sich darauf stützt. Dennoch soll dieser vollkommen unsägliche Absatz 2 bestehen bleiben, obwohl die anstehende Überarbeitung des 13. Abschnitts hier guten Anlaß geboten hätte, ihn endlich ersatzlos zu streichen. Damit nicht genug, will die Bundesregierung in einem neu einzufügenden Absatz 3 bereits „den Versuch“ strafbar machen. Juristische Theorie versteht unter Versuch nach §22 StGB (Begriffsbestimmung) dies: „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Schon in rechtstheoretischen Kommentaren ist regelmäßig unklar, wann ein Tatentschluß vorliegt und ab wann und wo ein unmittelbares Ansetzen zur Tat beginnt. In der polizeilichen Praxis wird unterdessen jedes Indiz für die Annäherung eines Verdächtigen an ein vermeintliches Opfer (Blicke, verbale Kontaktaufnahme etc.) gern als Versuch gewertet und dient als Anlaß für Verhöre und weitere Ermittlungen. Das geht so weit, einen Verdächtigen, gegen den bereits einmal – und sei es erfolglos – einschlägig ermittelt wurde, mit haltlosen Pressemitteilungen zu diffamieren und in seiner Existenz zu gefährden, wenn nicht zu vernichten. Schließlich findet der interessierte Leser im Absatz 5 noch eine Absehensklausel, die aus dem 1994 gestrichenen Schwulenparagraphen 175 StGB gerettet worden ist: „In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“ Im 175er war das die sogenannte Stricherklausel. Bei Strichern, die etwa auf der Klappe sexuell provoziert hatten, indem sie zum Beispiel ihr Glied präsentierten und nach Geld fragten, konnte gnädig von der Bestrafung des Freiers absehen werden, der sich auf ein solches Angebot eingelassen hatte. Warum diese Absehensklausel für den Versuch offenbar nicht gelten soll, bleibt Geheimnis der Verfasser dieses Gesetzesentwurfes. Dies wäre zumindest eine treffliche Gelegenheit für pseudo-liberale Politiker im Rechtsausschuß, die sich wie Volker Beck (Bündnis 90/ Grüne) gerne im Antichambrieren üben, eine entsprechende Ausweitung der Absehensklausel zu fordern. „Jugendpornographie“ soll strafbarwerden  Zusätzliche rechtspolitische Finessen finden sich im Pornographieparagraphen und seinen Weiterungen (§§184-184c StGB). Im Regierungsentwurf zum §184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften) wird nun die Altersgrenze von 14 auf 18 Jahre angehoben, womit neben kinder- jetzt neu „jugendpornographischen“ Schriften treten. Gleichzeitig wird die Diktion bei den sexuellen Handlungen geändert, so daß der Bürger gar nicht mehr versteht, was er darf und was ihm verboten ist. Unerheblich ist für die regierende Verklemmtheit, daß nach Artikel 5 Grundgesetz jede/r das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Auf diese Weise wird unter dem Vorwand des Jugendschutzes, der als Deckmantel noch für jede abstruse Grundrechtseinschränkung hat herhalten müssen, die Pornographie-Farce auf die Spitze getrieben. Damit machen sich zukünftig auch Jugendliche strafbar, die sich fotografieren beziehungsweise Webcam-Bilder abspeichern, sammeln und verbreiten. Der Schönheitsfehler: Es gibt seit über dreißig Jahren nicht eine einzige Studie, die hätte belegen können, daß und wie das Betrachten oder eigene Herstellen von Pornographie Jugendlichen oder Kindern auch nur den geringsten Schaden zufügt. Schon bei der Strafrechtsreform in den frühen 1970er Jahren war der Paragraph umstritten. Damals sollte das Strafrecht keine Sexualmoral durchsetzen, sondern objektive Rechtsgüter schützen, so war sich die sozialliberale Koalition einig. Herstellung und Besitz sogenannter Kinderpornographie (das heißt sexueller Darstellungen von Personen unter 14 Jahren) waren damals legal. Inzwischen wurde Kinderpornographie speziell inkriminiert und unter anderem auf polizeiliches Anraten nicht nur die Herstellung und Verbreitung, sondern auch der bloße Besitz und die Besitzverschaffung kriminalisiert. Die Strafen wurden in Abständen weiter verschärft und über die Strafprozeßordnung (StPO) immense Anlässe für Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen geschaffen. Das Problem dabei ist insbesondere die weite Auslegung des für eine Hausdurchsuchung (§102 StPO) notwendigen Anfangsverdachts. Das Besitzverbot etwa führt in der Praxis zu Durchsuchungen bei Pädophilie-Verdächtigen beziehungsweise Denunzierten. Sobald jemand angeschwärzt wurde, pädophil veranlagt zu sein, kann ein Anfangsverdacht des Besitzes von Kinderpornographie angenommen und eine Hausdurchsuchung angeordnet werden. Das Argument dafür war, daß angeblich hinter jedem kinderpornographischen Bild ein erneuter sexueller Kindesmißbrauch stehe. Aber selbst der Besitz von Jahrzehnte alten Bildern und der tausendsten Kopie wurde strafbar, ebenso wie fiktive Zeichnungen, Grafiken, Texte4 . Die Posing-Lücke Nach dieser Logik müßte auch das Verbot von Jugendpornographie damit begründet werden, daß hinter jedem jugendpornographischen Bild ein (erneuter) sexueller Mißbrauch Jugendlicher stehe. Dieser ist jedoch an einschränkende Tatbestandsmerkmale gebunden, die sich im Gesetzesentwurf zur Jugendpornographie nicht wiederfinden. Die „Posing-Lücke“ entstand bei der letzten Strafverschärfung durch Rot-Grün5 . Der neue §184b bezog sich auf pornographische Schriften, die den sexuellem Mißbrauch von Kindern zu Gegenstand haben, wie er in den §§176-176b StGB definiert ist. So heißt es im Grundtatbestand bei §176 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern): (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, 3. auf ein Kind durch Schriften (§11 Abs.3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. Derartige Handlungen erfassen nicht den Fall, in dem ein nackter Junge in erregtem Zustand oder ein nacktes Mädchen mit gespreizten Beinen sich in der Nähe von Jugendlichen oder Erwachsenen aufhält oder bewegt – mithin posiert. Es gibt Juristen, für die selbst solches Live-Posing strafrechtlich zu verfolgen nicht abwegig erscheint, wie wir noch sehen werden. Da Live-Posing nicht mehr durch §176 StGB inkriminiert wird und sich der Kinderpornographie-Paragraph 184b auf diesen bezieht, sind Posing-Aufnahmen von unter 14-Jährigen folglich legal. – Obwohl nach Auffassung der Gerichte gespreizte Mädchenbeine und ein mehr als 45 Winkelgrade abstehender Jungenpenis als sexuelle Handlungen im Sinne des Sexualstrafrechts gelten. Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt, dachte sich ein Angeklagter und erreichte vor dem Bundesgerichtshof ein Revisionsurteil. Der Vorgang wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil das festgestellte Posing keinen Straftatbestand erfüllte und der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden mußte. Was wiederum den diensteifrigen Staatsanwalt Peter Vogt aus Halle (Operation Marcy: „Jeder Klick tötet eine Kinderseele“) nicht ruhen ließ. Er wurde bei der Landesregierung Sachsen-Anhalts vorstellig, die willfährig einen Vorstoß beim Bundesjustizministerium unternahm. Kein Problem für die Berliner Fachleute, neue Finessen zu erfinden. So lautet der Regierungsentwurf: 1) Wer pornographische Schriften (§11 Abs.3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hier wird nicht mehr auf §176 StGB verwiesen, sondern unmittelbar auf pornographische Schriften Bezug genommen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zum Gegenstand haben. Dabei wird nun zugleich die Altersgrenze, die vorher orientiert an §176 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern) bei 14 Jahren lag, auf 18 Jahre heraufgesetzt. Neu ist ferner, daß damit das heimliche Fotografieren von Kindern bei sexuellen Handlungen diesem Tatbestand unterfällt. Bisher erfüllte dies §184b StGB nicht, weil mangels Bestimmungshandlung nicht der sexuelle Mißbrauch von Kindern im Sinne von §176 StGB dargestellt wurde. Da jedoch die Strafmündigkeit, wie oben dargestellt, bei 14 Jahren liegt, können zukünftig Jugendliche schon ab 14 Jahren nach 184b StGB belangt werden, wenn sie beispielsweise Aufnahmen von sexuellen Posen ins Internet stellen. Der Posierende ist zwar als sogenannter notwendiger Teilnehmer nicht strafbar. Auch der Verbreitung des eigenen Bildes dürfte er sich kaum strafbar machen, da er ja das „Schutzobjekt“ der Vorschrift ist – so jedenfalls die Gesetzesbegründung. Klar erscheint das jedoch nicht, denn ohne weiteres kann man argumentieren, das Verbreitungsverbot diene auch dem angeblichen öffentlichen Interesse am Schutz vor sexuellen „Fehlentwicklungen“ durch Betrachten jugendpornographischer Bilder. Dann jedoch dient die Vorschrift nicht nur dem „Schutz“ des Abgebildeten, und mit dieser Argumentation machte sich letztlich auch dieser bei der Verbreitung strafbar. Homokaninchen vor der Schlange  In den gut zwölf Jahren seit der Streichung des Schwulenparagraphen 175 StGB ist die Gleichgültigkeit gegenüber den zahlreichen Verschärfungen im Sexualstrafrecht enorm gewachsen. Während hier in Größenordnungen Demokratieabbau betrieben wird, stößt man bei Nachfragen häufig auf Unkenntnis, Ignoranz oder eine Mißbrauchsideologie, die Jugendschutz selbst in noch so absurden Strafnormen erkennen will. Indes findet sich zwar im Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) eine Einschränkung zum Schutze der Jugend – was jedoch unter Jugendschutz zu verstehen ist und wovor die Jugend auf welchem Wege geschützt werden soll, bleibt offen. Ein Großteil der von den Autoren für diesen Beitrag befragten Homo-Gruppen hielt es gar nicht für nötig, auf eine Gigi-Anfrage zu antworten. Während die Homo-Politiker von Grünen, Schwusos und Christenunion sexualpolitisch völlig abgetaucht zu sein scheinen, sieht es bei der Linken.PDS geradezu erschreckend antiemanzipatorisch aus. Für deren BAG Queer referiert der Bundessprecher Andreas Günther Leerformeln aus dem Bundesprogramm: „Eingriffe in die freie Entwicklung von Kindern müssen sich immer am Ziel der Befähigung zur Selbstbestimmung legitimieren. Auch deshalb betrachten wir sexuelle Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen in keinem Falle als einvernehmlich. Machtunterschiede wie finanzielle Zwänge, sehr unterschiedliche Erfahrungen, psychische und physische Gewalt führen dazu, daß sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen nicht selbstbestimmt für alle Beteiligten lebbar sind. Wir treten dem Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kinderpornographie und der Prostitution Minderjähriger aktiv entgegen.“ Woraus er schlußfolgert: „In diesem Sinne steht eine komplette Abschaffung des Sexualstrafrechts und von Schutzaltersgrenzen für uns nicht zur Diskussion.“ – Daß Unterschiede in Erfahrung und Fähigkeiten zwischen Menschen jeden Alters gang und gäbe sind, fällt den Sozialisten ebensowenig auf, wie die Tatsache, daß ein sogenanntes Machtgefälle nicht gleichgesetzt werden kann mit Machtmißbrauch. Führt es doch nicht notwendig zu einer Unterdrückung von Schwächeren, wenn sie mit Stärkeren (sexuell) zusammen sind. In überheblicher Selbstüberschätzung wird über Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen schwadroniert, dem man aktiv entgegentreten wolle, ohne dazu eine Definition vorzulegen. Die Verteidigung demokratischer Rechte ordnet die Linke.PDS so kurzerhand ihrem Verfolgungswahn unter. Es kommt noch gruseliger. Dem BAG-Sprecher ist nämlich „an keiner Stelle ersichtlich, daß junge Lesben und Schwule, wie von Ihnen nach meinem Verständnis Ihrer Fragen impliziert, anders behandelt werden sollen als junge Heterosexuelle.“ So sieht es also aus, wenn einer, der für einen Interessenvertreter sogenannter Queers gehalten werden will, jeden eigenen Gestaltungsanspruch aufgibt und sich jenseits jedweder kritischen Reflexion einer Sichtweise schwuler und lesbischer Bürger/innen unterwirft, deren Maßstab die heterosexuelle Norm ist. Diese Identifikation mit dem politischen Gegner mündet denn auch in den Offenbarungseid: „Ob die Gesetzesvorlagen geeignet sind, ihr Ziel, eine wirkungsvollere Bekämpfung von sexueller Ausbeutung von Kindern und von Kinderpornographie, das wir unterstützen, zu erreichen und ob dabei in jedem Falle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, vermag ich im Moment noch nicht abschließend zu beurteilen.“ Wer derart opportunistisch die herrschenden Verhältnisse perpetuiert, kann schlichtweg nicht in der Lage sein, Verhältnismäßigkeit zu verstehen oder zu interpretieren, und so verwundert es kaum mehr, daß Günther hinzusetzt: „Programme, die den strafrechtlichen Jugendschutz durch Therapie und Prophylaxe (potentieller) Täter ergänzen (wie z.B. an der Berliner Charité), sind in jedem Falle notwendig.“ Allein die Bezugnahme auf das Forschungsprojekt der Charité gibt Anlaß zu Nachfragen. Etwa der, ob die Linkspartei sich für die Einrichtung von pädophilen beziehungsweise ephebophilen Selbsthilfegruppen in Berlin einsetzen wird, um entsprechend veranlagten Menschen Gelegenheit zur Reflexion über ihre Bedürfnisse zu bieten und ihnen ein straffreies Leben zu ermöglichen. Eventuell in Zusammenarbeit mit Selbsthilfevereinen wie der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität (AHS) und mit therapeutischer Begleitung. Oder ob es für realistisch gehalten wird, daß ein pädo- oder ephebophil veranlagter Mensch, der das irgendwann bei sich entdeckt, sein ganzes weiteres Leben – gewissermaßen zwangsasexuell – in zölibatärer Abstinenz zubringt, ohne dabei Hilfe (oder Selbsthilfe) in Anspruch nehmen zu dürfen oder zu können. Weil derartige Fragestellungen leider keinen zitierfähigen Passus im linken „Queer“-Programm finden, kann der Bundessprecher nur seine persönliche Meinung mitteilen: „Zunächst ist Selbsthilfe, wie der Name schon sagt, eine Sache der Betroffenen selbst. Angesichts der Tatsache, daß die Veranlagung, wenn sie ausgelebt wird, nach unserer Auffassung – wie in der letzten Mail dargelegt – schutzlosen Dritten Schaden zufügt und damit strafrechtlich relevant wird, wäre eine Orientierung auf das Vermeiden dessen und demzufolge eine therapeutische Begleitung m. E. die absolute Voraussetzung.“ Freiwilliger Sex fügt also schutzlosen Dritten Schaden zu und pädophile Selbsthilfegruppen werden wohl schon einen Ort für ein offenes Treffen finden. Wie sie mit der Kinderschänder- und Mißbrauchshysterie der Nachbarschaft umgehen ist ebenso Sache der Betroffenen wie die Suche nach einem Therapeuten, der zu dieser Problematik mit Fachwissen aufwarten kann. – Leichter findet sich die Stecknadel im Heuhaufen. „Ich halte es persönlich für sehr wahrscheinlich, daß ein ein rein pädophil veranlagter Mensch ein enthaltsames Leben nicht ohne Hilfe bewältigen kann“, so Günther weiter. „Die Bereitstellung therapeutischer Angebote ist nicht vordergründig von politischen Aktivitäten abhängig – das zitierte Programm der Charité ist meines Wissens auch ohne politischen Anstoß zustande gekommen. Darüber hinaus ist die Diskussion im politischen Raum noch lange nicht an der Stelle, wo eine offensive Überzeugungsarbeit beginnen könnte.“ Aha! Und was könnte eine couragierte, fortschrittliche Linkspartei tun, damit die Diskussion im politischen Raum an die Stelle kommt, wo offensive politische Überzeugungsarbeit möglich wird? Wer bequeme Lebensweisenpolitik vom Sofa aus betreibt und sich in der Hauptstadt in Koalitionsdisziplin übt, die jedes Anecken vermeidet, muß freilich alle sexualpolitischen Entwicklungen verschlafen. Der in den Grundsatzerklärungen der neuen Linken allenthalben vorhandene Ruf nach grundlegenden Alternativen zu den herrschenden Verhältnissen findet auf Bereiche wie Sexualstrafecht oder Sicherungsverwahrung ebenso wenig Anwendung wie allgemein auf Strafrecht und Strafvollzug. Wobei gerade hier ein weites Feld humanitärer Aufgaben brachliegt – ein Kernbereich demokratischer Freiheitsrechte, relevant für eine Reihe nicht nur sexuell definierter Randgruppen und Minderheiten. Gefangen im Mißbrauchs-Paradigma: der LSVD Anders der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD). Dessen Vorstandsmitglied Manfred Bruns verweist auf die Website http://www.typo3.lsvd.de/689.0.html, wo der Verband Stellung nimmt zu aktuellen Gesetzesvorhaben. So teilt er mit, bereits im Jahre 2000 Einwände gegen den EU-Rahmenbeschluß erhoben zu haben. Diese seien nicht gehört worden, weshalb das EU-Recht jetzt umgesetzt werden müsse. Proteste kämen zu spät. Obwohl der Verband Einwände schriftlich erhoben hat, unterließ er es also sträflicherweise, die Öffentlichkeit und vor allem seine Klientel breiter darüber zu informieren und gegen den Rahmenbeschluß zu mobilisieren. Inzwischen wiegelt der LSVD ab und verharmlost die Grundrechtseinschränkungen. So, wenn er darauf aufmerksam macht, daß beim neuen 184b StGB nach wie vor auf pornographische Schriften Bezug genommen werde, was eine Einschränkung im Hinblick auf sexuelle Darstellungen bedeute. Das ist insofern richtig, als Pornographie im Grundtatbestand des §184 StGB ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der durch die Gerichte ausgelegt werden muß. Aus den Kommentaren dazu schreibt und erläutert der Verband Folgendes: „Der Begriff ‘pornographisch’ ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen rein wertenden Begriff, für den es keine festen Maßstäbe gibt. Die Entscheidung im Einzelfall hängt deshalb letztlich von den Einstellungen der Richter ab, die eine bestimmte Schrift oder Abbildung zu beurteilen haben. Das wird auch an den Definitionen deutlich, von denen sich die Rechtsprechung leiten läßt. Als pornographisch gelten nach der Rechtsprechung alle Darstellungen, ‘die unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen’. Die Gerichte erkennen allerdings an, daß die Darstellung des nackten menschlichen Körpers und Schilderungen sexueller Vorgänge nicht schon als solche unsittlich sind. Die Darstellungen müssen das Scham und Sittlichkeitsgefühl eines ‘normalen’ Menschen in geschlechtlicher Hinsicht erheblich verletzen, also aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch sein’. Das wird beispielsweise bejaht bei Bildern von nackten Männern mit erigiertem Penis, es sei denn, es handelt sich um eindeutig künstlerische Aktfotos (‘45°-Faustregel’)“6 ... „Hinsichtlich der Beurteilung von Abbildungen nackter Frauen in Illustrierten und Magazinen war man früher sehr viel großzügiger als bei Bildern von nackten Männern in Schwulenmagazinen. Das hat sich inzwischen angeglichen.“ Auf die Idee, unter Berufung auf Verfassung die Abschaffung des Pornographieparagraphen zu verlangen und die Paradigmen des Jugendschutzes in Frage zu stellen, kommt der LSVD gar nicht erst. Darum dürfen sich dann wohl die Heteros kümmern. Stattdessen wird beispielhaft über Fälle berichtet, in denen es auf Grund von Strafanzeigen gegen Internet-User zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Computern gekommen ist, da viele Gay-Portale, die pornographische Abbildungen auch bei den User-Profilen enthalten, nicht über Zugangsperren verfügen, die den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügten. Systeme wie AdultCheck, V2Checktor oder UGAS reichten dafür nicht aus. Aus der entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird zitiert. Bei der Kinder- beziehungsweise Jugendprostitution wägt der Verband immerhin gegensätzliche Argumente ab und meint, systematisch dagegen wenig einwenden zu können: „Das Schutzalter von 18 Jahren ist umstritten. Die einen meinen, für Minderjährige dürfe es keinen Freibrief geben, sie sexuell auszunutzen oder auszubeuten. Die anderen sind der Auffassung, die Bestrafung der Freier sei der falsche Weg. Dadurch würden die Minderjährigen für nachgehende Sozial- und AIDS-Arbeit unerreichbar, weil die Szene sich abschotte. Außerdem provoziere die Strafvorschrift Erpressungen durch die Minderjährigen, die geschützt werden sollen. Sie verweisen auf die Erfahrungen in Schweden, das alle Freier mit Strafe bedroht.“ Auf die Nachfrage, ob Deutschland verpflichtet sei, EU-Recht auch dann umzusetzen, wenn es deutschen Grundrechten widerspreche, verweist LSVD-Vorstandsmitglied Manfred Bruns auf ein Urteil aus Karlsruhe. „Dazu gibt es mehrere grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Bananenmarktordnung. Man kann sie so zusammenfassen, daß das Bundesverfassungsgericht europäisches Recht nur in extremen Ausnahmefällen für verfassungswidrig erklären wird. Die Voraussetzungen sind hier mit Sicherheit nicht erfüllt.“ Ein gewisses Problembewußtsein ist bei Bruns immerhin erkennbar. Auf weitere Nachfragen erklärt er, die Diskussion habe sich in den letzten zwanzig Jahren stark verändert und werde inzwischen so emotional geführt, daß ihm eine sachliche Diskussion der Probleme kaum möglich erscheine. Der Bereich sei „vermintes Gelände“, was damit zusammenhänge, daß bei der Diskussion über Sex mit Kindern und Jugendlichen und über Pädophilie und Pädosexualität alles in einen Topf geworfen werde. Da gebe es die zahlreichen scheußlichen Mißbrauchsfälle in Familien und durch die Pornomafia einerseits und sexuelle Begegnungen zwischen Männern und Jungen andererseits, die von beiden als unproblematisch erlebt würden. Genauere Zitate hierzu will Bruns allerdings nicht in der Gigi lesen. Erschreckend ist indes, daß selbst so ein altgedienter Jurist wie Bruns nicht zwischen Mißbrauch und Vergewaltigung im Alltag unterscheidet. So haben die sogenannten mißbrauchten Mädchen in den Familien regelmäßig nach eigener Aussage keinen freiwilligen Sex erlebt und müßten folgerichtig als „vergewaltigt“ bezeichnet werden. Zahlreich sind lediglich die Horrorberichte in den Medien, dagegen gehen die Mißbrauchsfälle laut Kriminalstatistik kontinuierlich zurück und liegt der Verdacht nahe, daß exorbitante Dunkelzifferschätzungen vor allem lanciert werden, um Projekt-Finanzierungen zu begründen. Abschließend wertet der Homo-Verband wie folgt: „Der LSVD nimmt seit jeher strikt gegen jede Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen Stellung. Ob für die geplanten Änderungen ein kriminologisches Bedürfnis besteht, erscheint aber zweifelhaft. Sie werden möglicherweise zu mehr Rechtsunsicherheit führen, ohne daß der eigentliche Zweck erfüllt wird, den realen Schutz für sexuell ausgebeutete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Andererseits sind die geplanten Änderungen nicht so gravierend, wie zum Teil in Veröffentlichungen behauptet wird. Zudem sind die Änderungen durch den Rahmenbeschluß und das Fakultativprotokoll vorgegeben Die Sachlage ist ähnlich wie bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien.“ Merke: Wer sich ins Mißbrauchsparadigma begibt, bleibt drin stecken. Schon kritischer: lesbische undschwule Jugendliche Eine verhalten kritische Einstellung zu den Einschränkungen, denen sie ausgesetzt werden sollen, zeigt der schwule und lesbische Nachwuchs vom Jugendnetzwerk Lambda. Denn dem eher trägen Bundesverband stehen rührige Landesverbände gegenüber. So schreibt Lars Bergmann für das Jugendnetzwerk Lambda Berlin-Brandenburg, wo man allerdings erst durch die Gigi-Anfrage von dem Gesetzentwurf Kenntnis bekommen hatte, zunächst unreflektiert entsprechend dem Mißbrauchsparadigma, junge Lesben und Schwule wären sehr wohl sexueller Ausbeutung ausgesetzt, jedoch nicht mehr als heterosexuelle Jugendliche. Obwohl man bei Lambda realistischerweise nicht sieht, daß die fragliche Gesetzesvorlage in dieser Hinsicht etwas bewirken werde, meint Bergmann, die Staatsmacht sei dennoch gefordert, mehr für Aufdeckung, Prävention und die Betreuung der Opfer zu tun: „Im Bereich sexueller Dienstleistungen beobachtet Lambda eine gewisse Enttabuisierung, was wir zunächst einmal positiv bewerten, gleichzeitig aber auch besorgt beobachten, da wir bei jungen Lesben und vor allem jungen Schwulen eine leicht steigende Tendenz zur Prostitution feststellen. Das mag zum einen auf die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz solcher Tätigkeiten und die damit einhergehende Verminderung der Außenseiterposition der DienstleisterInnen zurückzuführen sein, zum anderen scheint aber auch die zum Teil schwierige finanzielle Situation junger Lesben und Schwuler eine Ursache darzustellen, da diese noch immer überdurchschnittlich häufig durch Konflikte mit dem Elternhaus auf dessen Unterstützung verzichten müssen oder auch durch ihr Coming-Out Problemen in der Ausbildung oder bei der Arbeit gegenüberstehen.“ Bergmann merkt jedoch an, daß Lambdas Einschätzung stark von der Berliner Situation geprägt sei. Die Stadt sei seit vielen Jahren Ziel zahlreicher junger schwuler beziehungsweise lesbischer ZuzüglerInnen und AusreißerInnen. Im Kontext der seit langem anhaltenden, prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt der Region und der finanziellen Situation der Stadt habe sich in Berlin eine schwullesbische Szene herausgebildet, die mehr als viele andere von einer starken Polarisation der finanziellen Ausstattung ihrer Mitglieder geprägt sei. „Es ist dabei ein Unterschied zu beobachten zwischen der klassischen Prostitution ‘auf dem Strich’ und dem Anbieten von sexuellen Dienstleistungen z.B. über Internet-Plattformen wie erados.com. Während bei der Prostitution ‘auf dem Strich’ die sexuelle Identität und Orientierung der Prostituierten relativ wenig ins Gewicht zu fallen scheint, sind auf Plattformen wie erados.com viel eher offen homosexuelle DienstleisterInnen anzutreffen, als dies bei klassischen Formen der sexuellen Dienstleistung der Fall ist. Insgesamt begrüßen wir, wie erwähnt, die Enttabuisierung solcher Tätigkeiten, die nicht zuletzt auch eine Form der sexuellen Freizügigkeit darstellen. Prostitution von Minderjährigen, wie sie in diesem erwähnten Rahmen auch zu beobachten ist, bereitet uns jedoch einige Sorgen, da wir hier mögliche negative Auswirkungen auf die sexuelle und seelische Entwicklung befürchten und vor allem erfahrungsgemäß davon ausgehen müssen, daß Minderjährige hier in weitaus höherem Maße Betrug, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sein dürften, als dies ohnehin schon bei Prostitution allzuoft der Fall ist.“ Aufklärung täte dort mehr Not als Strafverfolgung. Fehlt bei Lambda doch offenbar die Schlußfolgerung, daß Illegalisierung die Jugendlichen noch mehr dubiosen Machenschaften aussetzt. Vor allem, wenn sie beweisen sollen, daß der Freier sie betrogen hat, daß ein Honorar für den Sex vereinbart war oder Ausbeutung vorliegt. Lambda weiter: „Allerdings stellt unseres Erachtens die von Ihnen angesprochene Gesetzesvorlage nur teilweise eine Handlungsgrundlage für einen verstärkten Schutz von Jugendlichen seitens des Staates dar. Positiv bewerten wir das Verbot von Entgelten für sexuelle Handlungen vor Webcams. Allerdings sollten hier nicht in erster Linie die Akteure, sondern die Bezahlenden kriminalisiert und bestraft werden.“ Hier unterliegt Lambda einem Mißverständnis: Sexuelle Handlungen vor Webcams werden erst kriminalisiert, wenn sie aufgezeichnet werden, das erst erfüllt den Tatbestand der Herstellung der Schrift beziehungsweise des Datenträgers (Herstellung ist die Verursachung der Existenz). Striptease respektive Posing live und vor der Webcam ist legal bei Jugendlichen, ja selbst bei Kindern, soweit es sich nicht um sexuelle Handlungen handelt.  Auf die Frage nach einer Beurteilung der Gesetzesvorlage im Hinblick auf Artikel 2 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) eingedenk dessen, daß diese freie Entfaltung grundsätzlich nicht an eine Altersgrenze gebunden ist, sowie auf Artikel 5 Grundgesetz (Freiheit der Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild, Freiheit der Kunst ...) schreibt Lambda geschichtsbewußt: „Wir bemerken seit geraumer Zeit eine Tendenz zur zunehmenden Einschränkung bzw. Beeinträchtigung von Grundrechten, insbesondere seit dem 11.September 2001 und vorwiegend unter dem Vorwand der Terrorabwehr. Vor dem Hintergrund, daß auch die lsbt-Bewegung sich viele Rechte erst erkämpfen mußte und dies oft nur unter Ausreizung ihrer Grundrechte oder durch Berufung auf eben diese möglich war, sehen wir diese Tendenz mit großer Sorge. Während die Gesellschaft, in der wir leben, sich bis in die neunziger Jahre hinein immer weiter öffnete und es somit auch leichter wurde, Individualität und Vielfältigkeit zu leben und dabei an der Gesellschaft zu partizipieren, gewinnen wir zunehmend den Eindruck, daß diese Entwicklung sich umzukehren beginnt. Eine Entwicklung hin zu einer sich hermetisch abriegelnden Gesellschaft steht jedoch in direktem Konflikt mit der Freizügigkeit und den Entfaltungsmöglichkeiten der sie bildenden Individuen.“ Die Auswirkung dieser Initiative auf die Freiheit der Meinungsäußerung und auch auf die Kunst sehe man als „sehr problematisch“ an. Konkret werde damit die Kunst in ihrer Fähigkeit, die gesellschaftlichen Verhältnisse widerzuspiegeln, eingeschränkt, was eher zu einem Stillstand gesellschaftlicher Prozesse in Fragen der Sexualität Minderjähriger führen dürfte als zu deren Entwicklung. Lambda sieht hierin auch eine Bedrohung für den eigenen Verband: „Beim Jugendnetzwerk Lambda Berlin-Brandenburg e.V. wurde seit vielen Jahren eine kleine Bibliothek lesbischer, schwuler, bisexueller und transgender Literatur aufgebaut und gepflegt, die unseren Mitgliedern und Gästen zur Verfügung steht. Sollte es nun zu einer Kriminalisierung künstlerischer Auseinandersetzungen mit der Sexualität Minderjähriger kommen, fürchten wir vor dem Problem zu stehen, daß Teile unserer Sammlung uns Konflikte eintragen werden. Selbiges gilt für unsere Bestände an Aufklärungs- und Informationsmaterialen zur Sexualität, genauer gesagt nicht nur für unsere Bestände, sondern natürlich für den gesamten Bereich solcher Materialien. Gegenwärtig ist unser Bundesverband in einen Rechtsstreit mit einer Lehrerin aus Baden-Württemberg verwickelt, die eine Ausgabe unserer Verbandszeitschrift Lambdatio von einer Schülerin konfisziert hat und nun dem Jugendnetzwerk Lambda e.V. vorwirft, Jugendliche zur Homosexualität verführen zu wollen. Dergleichen Auseinandersetzung mit Homophoben haben das Jugendnetzwerk in seiner sechzehnjährigen Geschichte stets begleitet und wir fürchten nun, daß durch diese Gesetzesvorlage neue Grundlagen für unsinnige Klagen gegen uns entstehen, die uns vor allem Geld und Zeit kosten.“ Claquere: Berlins Senatshomos Als gegenüber dem Grundrechtsabbau mit Blindheit geschlagen erweist sich der Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen bei der Berliner Senatsverwaltung für Jugend und Sport. Das mag mit seinem amtlichen Status zu tun haben. Dort verweist man darauf, daß die Länder zu Gesetzesvorhaben über den Bundesrat Stellung nehmen und man daher die Vorlagen auf den Tisch bekomme. Nach den langjährigen Berliner Erfahrungen seien junge Lesben und Schwule sexuellen Übergriffen selten ausgesetzt und bedürften somit auch keines stärkeren Schutzes ihrer Sexualität als heterosexuelle Jugendliche. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit solle altersgerecht in allen gesellschaftspolitischen Bereichen gefördert werden. Zur einfachen Vermittlung von Sachinhalten seien Äußerungen in Schrift und Bild altersentsprechend für Kinder und Jugendliche pädagogisch aufzubereiten. Im übrigen, und hier erschüttert vor allem die politische Naivität, sei davon auszugehen, daß der Deutsche Bundestag keine Gesetze verabschiedet, die gegen höherrangiges Recht verstoßen. Mit dieser Begründung könnte man das Bundesverfassungsgericht getrost einsparen, das bekanntlich gerade im Bereich der Inneren Sicherheit häufig gegen höheres Recht verstoßende Gesetze des Bundestages außer Kraft setzte oder gar nicht erst in Kraft treten ließ. Die Senatshomos meinen weiter, die vorgesehene Änderung brächte nicht nur Lesben und Schwulen, sondern auch allen Kindern mehr Schutz. In der geplanten Änderung des Strafgesetzbuchs sehe man keinen repressiven Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher. Das Strafrecht regele nicht die sexuelle Entfaltung der BürgerInnen, sondern schütze bestimmte Bevölkerungsgruppen vor sexuellen Übergriffen und (sogar!) vor Diskriminierung. Die praktische Umsetzbarkeit des neuen Gesetzes werde sich erst in Zukunft erweisen. Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen seien keine Alternative, sondern eine wichtige und sinnvolle Ergänzung des Sexualstrafrechts. Die Senatsverwaltung fördere mit öffentlichen Zuwendungsmitteln Beratungs- und Aufklärungsarbeit für Jugendliche zum Thema gleichgeschlechtliche Lebensweisen. Zur Frage nach der Kritik am Sexualstrafrecht meint der Fachbereich, die Senatsverwaltung sei an Recht und Gesetz gebunden und habe für den Schutz von Kindern und Jugendlichen Sorge zu tragen. Eine kritische Reflexion über Inhalte und Formen insbesondere des sexuellen Jugendschutzes findet beim Berliner Senat offensichtlich nicht statt. Repression in Kiel In Schleswig-Holstein hat die große Koalition die fürs Gleichgeschlechtliche zuständigen Amtswalter inzwischen ausgemistet. Zuständig für das materielle Strafrecht ist nun der Rechtsreferent Michael Sommerfeld vom Landesministerium für Justiz, Arbeit und Europa. Sommerfeld geht (was man sich als Argument auf der Zunge zergehen lassen muß) davon aus, „daß die auf das materielle Strafrecht bezogene Fachsicht nur in äußerst begrenztem Umfang zu einem möglichst breiten Meinungsbild der lesbisch-schwulen Community“ beitragen kann. Und dann läßt er dies gucken: „Der ‘Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderprostitution’ auf BR-Drucks. 626/06, wird insbesondere mit Blick auf die Ordnungswidrigkeiten in §24 Abs. 1 Nr. 1 Buchs. i) und j) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) i. V. m. §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 JMStV und – allerdings in geringerem Maße – auch auf die Strafbestimmung des §23 JMStV i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JMStV aus fachlicher Sicht begrüßt.“ Für Nichteingeweihte: Im erwähnten Jugendmedienschutzstaatvertrag haben die Bundesländer versucht, die weltweite Verbreitung elektronischer Medien unter deutsches Recht zu stellen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer geschlechtsbezogene Darstellungen aller Art von Kindern und Jugendlichen (unter 18) in (elektronischen) Medien veröffentlicht. Ein vollkommen groteskes praxisfernes Zensurgesetz, geeignet allenfalls zur Einschüchterung engagierter Fotografen und Journalisten. Sommerfeld weiter: „Mit der Änderung wird ein Wertungswiderspruch zwischen dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem JMStV beseitigt. Es werden ‘die engen Grenzen des StGB-Kinderpornographieverbotes zugunsten eines effektiven Jugendmedienschutzes’ überwunden ‘und zudem die Verbotsweite an die in Europa überwiegend rechtlich manifestierte Mißbilligung der pornographischen Darstellung von Minderjährigen jedweden Alters’ angeglichen (in diesem Sinne Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Auflage (München 2004), II §4 JMStV Rn. 23 m. w. N.). Der Gesetzentwurf bleibt allerdings auch hinter Erwartungen zurück. Insbesondere ist die bis zum 1. April 1998 geltende Rechtslage, nach der gemäß §176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu bestrafen war, wer ein Kind dazu bestimmte, daß es sexuelle Handlungen u.a. vor ihm vornahm, wiederherzustellen.“ – Nach dem, was Sommerfeld da wiederherzustellen wünscht, wäre jede/r, der oder die ein nacktes Kind etwa in der Wohnung umherhüpfen läßt, ein potentieller sexueller Mißbraucher nämlich im Anfangsverdacht, er hätte das Kind dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung vorzunehmen (§176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Es genügte schon, wenn ein Mädchen die Beine spreizte oder ein Junge eine leichte Erektion bekäme. „Vor diesem Hintergrund ist es zwar richtig, daß eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts, wie sie im Bundeskoalitionsvertrag vereinbart worden ist (Zeilen 5891-5894), mit dem Gesetzentwurf noch nicht erreicht wird. Er leistet mit der Beseitigung des genannten Wertungswiderspruchs nur einen ersten Beitrag.“ – Für repressive Wahnideen juristischer Dünnbrettbohrer sind solche Gesetzesvorlagen allemal gut. Quellen/Anmerkungen 1 Rahmenbeschluß 2004/68/JI des Rates gegen sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel vom 22. Dezember 2003 2 Vgl. Hysterie repeating. Dokumentation des Briefes der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung an den EU-Kommissionspräsidenten Romano Prodi vom August 2001. In: Gigi Nr. 15, September/Oktober 2001 3 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat regelmäßig die Privat- und Intimsphäre des Bürgers unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt. 4 Vgl. Sebastian Anders: Drei Jahre Knast wg. künstlich erstellter Kinder. In: Gigi Nr. 23, Januar/Februar 2003 5 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003, BGBL I, 3007 6 Diese „Faustregel“ bedeutet, der abgebildete Penis darf nicht mehr als 45 Winkelgrade vom Körper abstehen. |
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